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Die EnEV § 9 Abs. 1 bis 4 nimmt den Haus-Eigentümer in die Pflicht, wenn er die in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 genannten Maßnahmen wie:
durchführt und wenn die Fläche der geänderten Bauteile mehr als 10 % der Bauteilfläche betreffen. Der Eigentümer hat hierzu drei Alternativen, diesen Nachweis zu erbringen:
Der Eigentümer kann in einem Energiebedarfsausweis nachweisen, dass nach Durchführung der Maßnahme die Neubauanforderungen (Primärenergie und Transmissionswärmeverlust) um nicht mehr als 40 % überschritten werden gemäß Energieeinsparverordnung nach EnEV § 9 Absatz 1.
In diesem Fall handelt es sich um den Ausstellungsanlass z.B. „Energetische Modernisierung eines Wohngebäudes“.
Der Eigentümer kann durch Vorlage einer Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten (W/m²K) gem. EnEV 2009 nachweisen, dass der U-Wert des geänderten Bauteils die Anforderung der Anlage 3, Ziffer 7 Anforderungen, Tabelle 1 erfüllt.
Eine Vor-Ort-Beratung (BAFA) enthält die o.g. Nachweise zu Ziff. 1. und 2. Der Energieberatungsbericht enthält zusätzlich eine zusammenfassende Gegenüberstellung des Ist-Zustandes von Gebäude und Anlagentechnik im Vergleich zu den Einsparpotenzialen der vorgeschlagenen und berechneten Sanierungsmaßnahmen.
Diese Gegenüberstellung enthält z.B. Aussagen zu:
Heizenergiebedarf, Verminderung der Emissionsraten, Wärmeschutztechnische Einstufung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen, Zustand der Heizungsanlage, energietechnische Verbesserungsmaßnahmen, Beschreibung und Bewertung des gesamten Heizungssystems, objektbezogene Vorschläge zur Nutzung erneuerbarer Energien, Förderberatung mit Bestätigung von KfW-Förderanträgen u. nach Durchführung.
Hinweis:
Die o. g. Nachweise werden ab 01.03.2011 für das KfW-Förderprogramm:
Energieeffizient Sanieren – Kredit und Investitionszuschuss im Programm-151/152/430 sowie für die Erstellung einer Unternehmererklärung zur Änderung von Außenbauteilen im Bereich von Dach, Wand, Fenster und Decken gemäß § 26a EnEV 2009 benötigt und sind von einem unabhängig und neutralen Energieberater (KfW-Sachverständiger) bestätigen zu lassen.
Weitere Informationen unter www.kfw.de und www.gebgo.de
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